§1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Nichtraucher-Initiative Wiesbaden (NIW) e.V.”.
Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden eingetragen.
§2: Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
und der Jugendpflege durch aufklärende, vorbeugende und erzieherische
Maßnahmen gegen das Rauchen. Dabei geht der Verein davon aus,
daß neben der Information über die Schädlichkeit des Rauchens die
Aufwertung des Nichtrauchens für die Wirksamkeit der Maßnahmen
von entscheidender Bedeutung ist.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Schriftliche und mündliche Information möglichst vieler Menschen:
Vorträge für Kinder und Jugendliche in den Schulen über die Schädlichkeit
des Rauchens; Anregung zu Projekttagen “Nichtrauchen” in Schulen;
Öffentlichkeitsarbeit über die Presse.

b. Beratung und Unterstützung entwöhnungswilliger Raucher. Schaffung von Möglichkeiten vereinsunabhängiger rauchfreier Freizeitgestaltung.

c. Aktivierung und Unterstützung von Nichtrauchern zur Wahrnehmung ihres im
Grundgesetz Artikel 2 Abs. 2 verbürgerten Rechtes auf körperliche Unversehrtheit.

d. Vorrangig in den Bemühungen ist der Schutz des Nichtrauchers am Arbeitsplatz, in Gaststätten, Kantinen, Cafés usw., sowie überall dort,
wo mehrere Menschen in geschlossenen Räumen zusammentreffen.

e. Zusammenarbeit mit Vereinen, sonstigen Körperschaften und natürlichen
Personen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere mit dem
Ärztlichen Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e.V. in D-85379 Eching, wobei auch die Mitgliedschaft in solchen Vereinigungen erworben werden darf.

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
§3: Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4: Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die sich zu den Vereinszielen bekennt. Die Anmeldung muß schriftlich an den Vorstand erfolgen.

2. Personen, die sich hervorragend um die Aufgaben und Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie die anderen Mitglieder, sind aber nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a. Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit;

b. Austritt, der nur zum Abschluß eines Kalenderjahres möglich ist und nur
durch schriftliche Erklärung an den Vorstand geschehen kann;

c. Ausschluß, der nur dann vom Vorstand ausgesprochen werden kann,
wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder der Aufforderung
zur Zahlung des Beitrages in der von der Mitgliederversammlung festgelegten
Frist nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
Über einen etwaigen Widerspruch des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das Mitglied ist vor beiden Entscheidungen zu hören.

4. Die Mitarbeit bei den Aktionen des Vereins ist nicht an die Mitgliedschaft gebunden.
§5: Finanzierung
1. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages, der ebenso wie der Zahlungsmodus von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Jedes Mitglied erhält eine Bescheinigung über die erfolgte Beitragszahlung und Spenden, die dem Finanzamt zur Absetzung von der Steuer vorgelegt werden kann.

2. Der Vorstand kann Mitglieder von der Zahlung des Beitrages entbinden.

3. Im übrigen sollen die Mittel für die Vereinszwecke durch freiwillige Beiträge,
öffentliche Mittel, Spenden, Sammlungen und Veranstaltungen, die mit dem Zweck des Vereins in Einklang stehen, aufgebracht werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6: Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung im 1. Quartal einzuberufen und wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a. Wahl und Entlastung des Vorstandes
b. Die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
c. Höhe und Zahlungsmodus des Mitgliedsbeitrages
d. Wahl der Rechnungsprüfer
e. Satzungsänderungen
f. Auflösung des Vereins

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen werden und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Wird die Einberufung durch die Mitglieder verlangt, so hat der Vorstand die Mitgliederversammlung binnen eines Monats einzuberufen.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Die Wahl findet in der Regel offen durch Handzeichen statt.
Falls sich mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder für eine geheime Wahl entscheidet, hat die Wahl geheim stattzufinden. Über die Beschlüsse und Ablauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§7: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand (bis zu fünf Beisitzern).

2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Rechnungsführer.
Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu fünf Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr
gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern haben die
verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, entsprechende Nachfolger
bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.

4. Der Vorstand fast Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle
Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist.

5. Jedes einzelne Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist vertretungsberechtigt.

6. Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse des Vereins und führt
ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

7. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

8. Der Vorstand kann zur fachlichen Unterstützung einen wissenschaftlichen
Beirat berufen, dessen Wahl einstimmig erfolgen muß.
§8: Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in einer in der Regel am Ende des Geschäftsjahres durchzuführenden Überprüfung der buchhalterischen Unterlagen des Rechnungsführer. Die Mitgliederversammlung wird von ihnen über das Ergebnis informiert.
§9: Auflösung des Vereins
Eine Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Ärztlichen Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e.V. in D-85379 Eching, der das Vermögen im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.